FG München - Urteil vom 25.11.2014
12 K 1356/14
Normen:
EStG 2013 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG 2013 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG 2013 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d; EStG 2013 § 62 Abs. 1; EStG 2013 § 63 Abs. 1 S. 2; SG § 58b; WPflG § 56;

Kindergeldanspruch für die Zeit zwischen der Beendigung der Schulausbildung und dem Beginn des freiwilligen Wehrdienstes bzw. während des freiwilligen Wehrdienstes

FG München, Urteil vom 25.11.2014 - Aktenzeichen 12 K 1356/14

DRsp Nr. 2015/5869

Kindergeldanspruch für die Zeit zwischen der Beendigung der Schulausbildung und dem Beginn des freiwilligen Wehrdienstes bzw. während des freiwilligen Wehrdienstes

1. Die Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes kann nicht als Beginn einer Ausbildung zum Offizier bzw. Unteroffizier gewertet werden, wenn sich der volljährige Sohn erst nach Ableistung des Wehrdienstes entscheiden will, ob er eine Offiziers- bzw. Universitätsausbildung bei der Bundeswehr aufnehmen wird. Allein der Umstand, dass die Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes für den Fall der Bewerbung um einen Studienplatz bei einem Auswahlgespräch positiv bewertet würde, genügt nicht, um einen Bezug zu einem noch nicht einmal konkret geplanten Studiengang herzustellen.