FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.11.2007
4 K 10515/06 B
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ; EStG § 33b Abs. 3 S. 2 ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 S. 2 ;

Kindergeldanspruch für ein in Vollzeit in Berufsausbildung befindliches behindertes Kind mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 %

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.11.2007 - Aktenzeichen 4 K 10515/06 B

DRsp Nr. 2008/9863

Kindergeldanspruch für ein in Vollzeit in Berufsausbildung befindliches behindertes Kind mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 %

1. Ein volljähriges behindertes Kind mit einem Grad der Erwerbsminderung von 25 % kann auch dann nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG für das Kindergeld berücksichtigt werden, wenn es sich wie ein nicht behindertes Kind in Vollzeit in einer "normalen" Berufsausbildung befindet. Es ist dann i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zum Selbstunterhalt außerstande, wenn es mit dem ihm zur Verfügung stehenden Einkünften und Bezügen seinen allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und seinen individuellen behinderungsbdingten Mehrbedarf nicht bestreiten kann. 2. Der Grundbedarf eines behinderten Kindes ist im Jahr 2005 entsprechend dem in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG genannten Jahresgrenzbetrag mit 7.680 EUR zu bemessen. Erfolgt kein Einzelnachweis für einen behinderungsbedingten Mehrbedarf, so kann dieser in Höhe des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 3) geltend gemacht werden (im Jahr 2005 bei einer Erwerbsminderung von 25 %: 310 EUR).

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ; EStG § 33b Abs. 3 S. 2 ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage der Anspruchsberechtigung von Kindergeld für das Jahr 2005.