BFH - Urteil vom 24.10.2012
V R 43/11
Normen:
EStG 2009 § 1 Abs. 3; EStG 2009 § 2 Abs. 7; EStG 2009 § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG 2009 § 49;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 13.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 16/11

Kindergeldberechtigung bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG

BFH, Urteil vom 24.10.2012 - Aktenzeichen V R 43/11

DRsp Nr. 2013/1988

Kindergeldberechtigung bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG

Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG besteht nur für die Monate, in denen der Steuerpflichtige inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt, und nach § 1 Abs. 3 EStG veranlagt worden ist.

Normenkette:

EStG 2009 § 1 Abs. 3; EStG 2009 § 2 Abs. 7; EStG 2009 § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG 2009 § 49;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist polnischer Staatsangehöriger. Er lebt mit seiner Ehefrau und zwei Kindern, S und K, in einem gemeinsamen Familienhaushalt in Polen. Ein Anspruch auf Kindergeld für die beiden Kinder besteht in Polen nicht.

Vom 2. April bis zum 30. September 2009 war der Kläger im Inland sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) ist der Kläger wegen der aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2009 geltenden Fassung (EStG) behandelt worden.