BFH - Urteil vom 18.12.2013
III R 61/11
Normen:
VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 13 Abs. 1; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 1 lit a;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 13.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2727/10

Kindergeldberechtigung einer in Deutschland tätigen polnischen Krankenschwester

BFH, Urteil vom 18.12.2013 - Aktenzeichen III R 61/11

DRsp Nr. 2014/4284

Kindergeldberechtigung einer in Deutschland tätigen polnischen Krankenschwester

NV: Auch wenn Deutschland aufgrund der Zuständigkeitsregelungen der EWGV Nr. 1408/71 eigentlich nicht für die Erbringung von Familienleistungen zuständig ist, kann es trotzdem aufgrund EuGH-Rechtsprechung verpflichtet sein, die Differenz zwischen den Familienleistungen nach ausländischem Recht und dem Kindergeld nach deutschem Recht zu gewähren (Anschluss an BFH-Urteil vom 16.5.2013 III R 8/11, BFHE 241, 511, BStBl II 2013, 1040).

Zwar ist der ausländische Staat, in dem der Antragsteller ansässig ist, für die Gewährung von Familienleistungen zuständig, wenn er in dessen Sozialversicherungssystem integriert ist. Hieraus folgt jedoch nicht, dass deshalb ein Anspruch nach deutschem Recht entfällt. An der früher vertretenen gegenteiligen Auffassung (BFH – III R 41/05 – 24.03.2006) wird nicht festgehalten. Es besteht keine unionsrechtlich begründete Sperrwirkung des Art. 13 Abs. 1 der VO Nr. 1408/71, welche einer Anwendung der Rechtsvorschriften des nach der VO Nr. 1408/71 nicht zuständigen Mitgliedstaats entgegenstehen könnte. Auch bedarf es keines zusätzlichen Anwendungsbefehls, um trotz der sich aus der VO Nr. 1408/71 ergebenden Zuständigkeit eines ausländischen Mitgliedstaats die Anwendung inländischen Rechts zu ermöglichen (BFH - III R 8/11 - 16.05.2013).

Normenkette: