BFH - Urteil vom 23.03.2021
III R 11/20
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 1 Abs. 3, § 49;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 1301
BStBl II 2021, 682
DStR 2021, 1814
FamRZ 2021, 1500
IStR 2022, 216
NJW 2021, 2679
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 20.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 78/18

Kindergeldberechtigung einer in Italien aufenthältlichen Eigentümerin eines in Deutschland gelegenen Hotels

BFH, Urteil vom 23.03.2021 - Aktenzeichen III R 11/20

DRsp Nr. 2021/11639

Kindergeldberechtigung einer in Italien aufenthältlichen Eigentümerin eines in Deutschland gelegenen Hotels

1. Ob der Anspruchsteller nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wurde und deshalb nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG Kindergeld beanspruchen kann, richtet sich nach dem Einkommensteuerbescheid, soweit dieser nicht auf falschen Angaben des Steuerpflichtigen beruht (Senatsurteil vom 22.02.2018 – III R 10/17, BFHE 261, 214, BStBl II 2018, 717). Dies gilt auch dann, wenn der Bescheid materiell-rechtliche Fehler aufweist. 2. Erzielt ein im Ausland wohnender Steuerpflichtiger aus der Verpachtung einer inländischen Immobilie oder eines inländischen Betriebs i.S. des § 49 EStG inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus Vermietung und Verpachtung, so berechtigt dies zum Kindergeldbezug in allen Monaten, in denen das Pachtverhältnis besteht und für die eine Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG erfolgt. Aktiver Tätigkeiten (z.B. Instandhaltungsmaßnahmen) oder Zahlungseingängen in den jeweiligen Monaten bedarf es dazu nicht.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 20.11.2018 – 3 K 78/18 aufgehoben.

Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.