FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.10.2011
1 K 2213/08
Normen:
AO § 8; AO § 9; EStG § 62 Abs. 1;

Kindergeldberechtigung eines bei einem deutschen Arbeitgeber auf verschiedenen Baustellen beschäftigten Polen für seine in Polen lebenden Kinder

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.2011 - Aktenzeichen 1 K 2213/08

DRsp Nr. 2012/17885

Kindergeldberechtigung eines bei einem deutschen Arbeitgeber auf verschiedenen Baustellen beschäftigten Polen für seine in Polen lebenden Kinder

Kann ein EU-Bürger, dessen Kinder bei der Ehefrau und Mutter im EU-Ausland leben und der bei einem deutschen Arbeitgeber auf verschiedenen Baustellen in Deutschland beschäftigt ist, nicht nachweisen, dass er in Deutschland einen Wohnsitz hat oder für seine Tätigkeit auf verschiedenen Baustellen einen von Beginn an zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt von mehr als 6 Monaten nachweisen, so steht ihm kein Kindergeld zu.

Normenkette:

AO § 8; AO § 9; EStG § 62 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger für seine beiden in Polen lebenden Kinder einen Anspruch auf Kindergeld hat.

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und hat die beiden Kinder S, geboren am 24. Mai 1990 und A, geboren am 24. September 1996. Die beiden Kinder leben zusammen mit seiner Ehefrau, die berufstätig ist, in Polen. Für die Kinder hat die Ehefrau das polnische Kindergeld erhalten. Auf Grund seines Antrages auf Kindergeld vom Februar 2007 hat der Kläger unter Anrechnung des polnischen Kindergeldes von umgerechnet 11,42 € pro Kind von Oktober bis Dezember 2005 Kindergeld erhalten (Bl. 61 Kindergeldakte).