BFH - Urteil vom 18.12.2014
III R 4/13
Normen:
EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
Niedersächsisches Finanzgericht, vom 09.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 16/11

Kindergeldberechtigung eines im Ausland lebenden Kindes

BFH, Urteil vom 18.12.2014 - Aktenzeichen III R 4/13

DRsp Nr. 2015/6454

Kindergeldberechtigung eines im Ausland lebenden Kindes

NV: Der BFH ist bei Prüfung der Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG an die vom FG getroffenen Feststellungen zu Bestehen und Inhalt des ausländischen Rechts nicht gebunden, soweit sie auf einem nur kursorischen Überblick über die zu behandelnde Materie beruhen.

1. Nach § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG wird Kindergeld nicht für ein Kind gezahlt, für das Leistungen zu zahlen sind oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wären, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder einer der in § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG genannten Leistungen vergleichbar sind. Für die Verwirklichung dieses Ausschlusstatbestandes ist es unerheblich, ob der Anspruch auf die entsprechenden Leistungen nach ausländischem Recht der nach deutschem Recht kindergeldberechtigten Person oder einem Dritten zusteht (BFH - VI B 120/98 - 27.11.1998). 2. In einem solchen Fall ist die Familienkasse verpflichtet, selbst zu prüfen, ob für ein Kind ein Anspruch auf Gewährung von dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen nach ausländischem Recht besteht. Dabei hat das Finanzgericht das maßgebende ausländische Recht gem. § 155 FGO i.V. mit § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen. Es ist nicht Aufgabe des Kindergeldberechtigten, die Regelungen über das ausländische Recht im Einzelnen darzulegen.

Tenor