BFH - Urteil vom 18.02.2021
III R 27/19
Normen:
EStG § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1, § 32; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3, Art. 67;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 886
BStBl II 2022, 183
DStRE 2021, 725
FamRZ 2021, 1079
IStR 2021, 445
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 15.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2164/17

Kindergeldberechtigung eines im Inland ansässigen polnischen Staatsangehörigen für ein in Polen lebendes Kind

BFH, Urteil vom 18.02.2021 - Aktenzeichen III R 27/19

DRsp Nr. 2021/7723

Kindergeldberechtigung eines im Inland ansässigen polnischen Staatsangehörigen für ein in Polen lebendes Kind

1. Der Anspruch auf Kindergeld im nachrangigen Staat ist nicht nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 ausgeschlossen, wenn nur ein Anspruch im nachrangigen Staat besteht, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch im vorrangigen Staat aber nicht erfüllt werden. 2. Die Koordinierungsregel des Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 ist nur anwendbar, wenn konkurrierende Ansprüche im Sinne dieser Vorschrift vorliegen. 3. Wird daher in dem vorrangig zuständigen Mitgliedstaat für einzelne Kinder keine dem Kindergeld vergleichbare Leistung erbracht, weil die nationalen Rechtsvorschriften keinen Anspruch für das Kind vorsehen, müssen die allein durch den Wohnort einer berechtigten Person ausgelösten Ansprüche auf Familienleistungen für in einem anderen Mitgliedstaat lebende Kinder erfüllt sein.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15.11.2018 – 14 K 2164/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1, § 32; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3, Art. 67;

Gründe

I.