BFH - Urteil vom 18.02.2021
III R 12/19
Normen:
EStG § 62 Abs. 1, § 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1; VO Nr. 883/2004 Art. 11 ff., Art. 67 Abs. 1; VO Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 940
DStRE 2021, 1040
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 27.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1580/17

Kindergeldberechtigung eines in Deutschland lebenden polnischen Staatsangehörigen für seine in Polen im Haushalt der Mutter lebenden Kinder

BFH, Urteil vom 18.02.2021 - Aktenzeichen III R 12/19

DRsp Nr. 2021/8691

Kindergeldberechtigung eines in Deutschland lebenden polnischen Staatsangehörigen für seine in Polen im Haushalt der Mutter lebenden Kinder

1. NV: Erfüllt ein nach § 1 Abs. 3 EStG besteuerter Elternteil die Voraussetzungen für einen inländischen (Differenz–)Kindergeldanspruch steht dieser Anspruch unabhängig davon, ob das deutsche Recht auf diesen Elternteil nach Art. 11 ff. der VO Nr. 883/2004 vorrangig oder nachrangig anzuwenden ist, dem im anderen Mitgliedstaat wohnenden Elternteil zu, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. 2. NV: Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang das deutsche (Differenz–)Kindergeld nach dem Unterhaltsrecht des anderen Mitgliedstaats auf den Unterhaltsanspruch des Kindes anzurechnen ist.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 27.06.2018 – 2 K 1580/17 (Kg) wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1, § 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1; VO Nr. 883/2004 Art. 11 ff., Art. 67 Abs. 1; VO Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1 Satz 2;

Gründe

I.

Streitig ist der Kindergeldanspruch für drei Kinder für die Monate November 2013 bis Oktober 2017.