BFH - Urteil vom 18.12.2013
III R 4/11
Normen:
VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 2 Abs. 1; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 1 lit a;
Vorinstanzen:
FG München, vom 07.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4146/07

Kindergeldberechtigung eines in Deutschland selbständig tätigen polnischen Staatsangehörigen

BFH, Urteil vom 18.12.2013 - Aktenzeichen III R 4/11

DRsp Nr. 2014/4283

Kindergeldberechtigung eines in Deutschland selbständig tätigen polnischen Staatsangehörigen

1. NV: Für die Annahme, ein Kindergeldberechtigter werde nicht vom Anwendungsbereich der EWGV Nr. 1408/71 erfasst, genügt nicht die Feststellung, der Anspruchsteller gehöre in seinem Herkunftsland keinem System der Alterssicherung an. Für die Anwendbarkeit der Verordnung genügt vielmehr die Zugehörigkeit zu irgendeinem Zweig der sozialen Sicherheit in irgendeinem Mitgliedstaat der EU (Anschluss an BFH-Urteil vom 4.8.2011 III R 55/08, BFHE 234, 316, BStBl II 2013, 619). 2. NV: Bescheinigungen ausländischer Behörden, die für die Gewährung von Kindergeld nach deutschem Recht von Bedeutung sein können, dürfen nicht deshalb unbeachtet bleiben, weil sie in ausländischer Sprache vorgelegt wurden (BFH-Urteil vom 15.3.2012 III R 51/08, BFH/NV 2012, 1765).

Für die Eröffnung des persönlichen Geltungsbereichs der VO Nr. 1408/71 ist erforderlich und ausreichend, dass eine Person nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Buchst. a der VO Nr. 1408/71 in irgendeinem der von ihrem sachlichen Geltungsbereich erfassten Zweige der sozialen Sicherheit in irgendeinem Mitgliedstaat der Europäischen Union versichert ist. Dies kann nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, der Antragsteller sei als selbständig Tätiger nicht in einer Alterssicherung versicherungs- oder beitragspflichtig.