BFH - Urteil vom 21.10.2015
XI R 17/14
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG München, vom 14.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3573/11

Kindergeldberechtigung eines in einem Praktikum befindlichen, an einer Autismus-Störung leidenden Kindes

BFH, Urteil vom 21.10.2015 - Aktenzeichen XI R 17/14

DRsp Nr. 2016/4

Kindergeldberechtigung eines in einem Praktikum befindlichen, an einer Autismus-Störung leidenden Kindes

1. NV: Ein berufsspezifisches Praktikum auf einem Reiterhof kann nicht als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Nachweis fehlt, dass bei der Durchführung des Praktikums der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht. 2. NV: Ein Kindergeldanspruch besteht für ein volljähriges behindertes Kind, wenn der Grad der Behinderung 50 oder mehr beträgt und besondere Umstände nachgewiesen sind, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint; bei einem unter frühkindlichen Autismus leidenden Kind kann dieser Nachweis u.a. durch ein Gutachten eines unabhängigen ärztlichen Sachverständigen geführt werden.

1. Für ein in einem Praktikum befindliches Kind besteht nur dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn das Praktikum Teil einer Berufsausbildung ist. Dies ist nicht der Fall, wenn nicht nachgewiesen ist, dass die während des Praktikums ausgeübten konkreten Tätigkeiten in erster Linie Ausbildungscharakter haben. Dazu gehört auch, dass dargelegt wird, welche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen konkret vermittelt werden bzw. worden sind.