FG München - Urteil vom 14.11.2013
5 K 3573/11
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; FGO § 76 Abs. 1 S. 2; RL 2000/78/EG Art. 10; RL 2000/78/EG Art. 3;

Kindergeld Praktikum als Berufsausbildungsmaßnahme Bemühen um Ausbildungsplatz Außerstandesein zum Selbstunterhalt Darlegungs- und Beweislastumkehr

FG München, Urteil vom 14.11.2013 - Aktenzeichen 5 K 3573/11

DRsp Nr. 2014/10143

Kindergeld Praktikum als Berufsausbildungsmaßnahme Bemühen um Ausbildungsplatz Außerstandesein zum Selbstunterhalt Darlegungs- und Beweislastumkehr

1. Auch bei einem behinderten Kind erfordert die Anerkennung eines Praktikums als Berufsausbildungsmaßnahme den Nachweis, dass bei dem Praktikum der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht. 2. Dass ein Kind nur dann beim Kindergeld zu berücksichtigen ist, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG), begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 3. Die Diagnose des Vorliegens von frühkindlichem Autismus ersetzt nicht den Nachweis, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. 4. Aus der RL 2000/78/EG folgt keine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast im Kindergeldrecht.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; FGO § 76 Abs. 1 S. 2; RL 2000/78/EG Art. 10; RL 2000/78/EG Art. 3;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin im Zeitraum September 2010 bis November 2011 (Streitzeitraum) Anspruch auf Kindergeld für ihre Tochter L, geboren am 5. Februar 1992, hat.

L besuchte bis Juli 2008 die neunte Klasse an der X-Schule in S. Von der Berufsschulpflicht wurde L befreit, ein Berufsvorbereitungsjahr leistete sie nicht ab.