BFH - Urteil vom 18.02.2021
III R 2/20
Normen:
EStG § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1, § 32; VO Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3, Art. 67; VO Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 1105
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 19.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 508/18

Kindergeldberechtigung eines in Italien lebenden Kindes, dessen Vater in Deutschland lebt

BFH, Urteil vom 18.02.2021 - Aktenzeichen III R 2/20

DRsp Nr. 2021/10092

Kindergeldberechtigung eines in Italien lebenden Kindes, dessen Vater in Deutschland lebt

1. NV: Der Anspruch auf Kindergeld im nachrangigen Staat ist nicht nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 ausgeschlossen, wenn nur ein Anspruch im nachrangigen Staat besteht, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch im vorrangigen Staat aber nicht erfüllt werden. 2. NV: Die Koordinierungsregel des Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 ist nur anwendbar, wenn konkurrierende Ansprüche im Sinne dieser Vorschrift vorliegen. 3. NV: Wird daher in dem vorrangig zuständigen Mitgliedstaat für einzelne Kinder keine dem Kindergeld vergleichbare Leistung erbracht, weil die nationalen Rechtsvorschriften keinen Anspruch für das Kind vorsehen, müssen die allein durch den Wohnort einer berechtigten Person ausgelösten Ansprüche auf Familienleistungen für in einem anderen Mitgliedstaat lebende Kinder erfüllt werden. 4. NV: Die Wohnsitzfiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 kann bei Personen, die im EU-Ausland wohnen, dazu führen, dass der Anspruch auf deutsches (Differenz–)Kindergeld nicht dem in Deutschland lebenden Elternteil zusteht, sondern dem im anderen Mitgliedstaat zusammen mit den Kindern in einem Haushalt lebenden anderen Elternteil (vgl. schon Senatsurteil vom 27.07.2017 – III R 17/16, BFH/NV 2018, 201).

Tenor