BFH - Urteil vom 25.02.2021
III R 23/20
Normen:
EStG § 62 Abs. 1, § 49, § 1 Abs. 3; AO § 8, § 9, § 12;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 1344
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 04.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7168/18

Kindergeldberechtigung eines monatsweise nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternteils

BFH, Urteil vom 25.02.2021 - Aktenzeichen III R 23/20

DRsp Nr. 2021/13860

Kindergeldberechtigung eines monatsweise nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternteils

Aufgrund des im Kindergeldrecht geltenden Monatsprinzips (§ 66 Abs. 2 EStG) löst eine nach § 1 Abs. 3 EStG erfolgte Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger nur für die Monate einen Kindergeldanspruch aus, in denen der Steuerpflichtige inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt hat, die nach § 1 Abs. 3 EStG der Einkommensteuer unterliegen (hier: teilweise verneint).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 04.03.2020 – 7 K 7168/18 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1, § 49, § 1 Abs. 3; AO § 8, § 9, § 12;

Gründe

I.

Streitig ist die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Rückforderung des ausgezahlten Kindergeldes für die Monate Juli bis Dezember 2015.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Vater des im November 1998 geborenen Sohnes W, der im November 1999 geborenen Tochter K und der im Mai 2003 geborenen Tochter Z. Er ist polnischer Staatsbürger, die Ehefrau und Kinder leben gemeinsam mit ihm in Polen.