BFH - Urteil vom 21.03.2019
III R 12/18
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Satz 2 und Satz 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1082
DStZ 2019, 821
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 06.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 171/17

Kindergeldberechtigung eines nach Abschluss der Ausbildung als Bankkaufmann vollzeitig in diesem Beruf arbeitenden, daneben an einem berufsbegleitenden Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zum Bankfachwirt teilnehmenden Kindes

BFH, Urteil vom 21.03.2019 - Aktenzeichen III R 12/18

DRsp Nr. 2019/12722

Kindergeldberechtigung eines nach Abschluss der Ausbildung als Bankkaufmann vollzeitig in diesem Beruf arbeitenden, daneben an einem berufsbegleitenden Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zum Bankfachwirt teilnehmenden Kindes

NV: Eine Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht anzunehmen, wenn ein Kind nach Erlangung eines ersten Berufsabschlusses während einer beruflichen Weiterbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zur Weiterbildung als "Hauptsache" anzusehen ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 6. Februar 2018 13 K 171/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Satz 2 und Satz 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist der Kindergeldanspruch für den Zeitraum Februar 2017 bis August 2017.