BFH - Urteil vom 21.03.2019
III R 18/18
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Satz 2 und Satz 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1087
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 04.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 152/17

Kindergeldberechtigung eines nach Ausbildung zum geprüften Industriemeister vollzeitig in diesem Beruf tätigen Kindes für die Teilnahme an einem Lehrgang zum Geprüften Technischen Betriebswirt

BFH, Urteil vom 21.03.2019 - Aktenzeichen III R 18/18

DRsp Nr. 2019/11660

Kindergeldberechtigung eines nach Ausbildung zum geprüften Industriemeister vollzeitig in diesem Beruf tätigen Kindes für die Teilnahme an einem Lehrgang zum Geprüften Technischen Betriebswirt

NV: Eine einheitliche Erstausbildung ist nicht anzunehmen, wenn ein Kind nach der ersten abgeschlossenen Berufsausbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zu einer gleichzeitigen weiteren Ausbildung als "Hauptsache" anzusehen ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 4. April 2018 3 K 152/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Satz 2 und Satz 3;

Gründe

I.

Streitig ist der Kindergeldanspruch für den Zeitraum April 2016 bis Mai 2017.