BFH - Urteil vom 18.12.2019
III R 21/19
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 32 Abs. 4 Satz 2, § 32 Abs. 4 Satz 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 877
FamRZ 2020, 1558
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 08.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1820/18

Kindergeldberechtigung eines neben einer vollschichtigen Berufstätigkeit als Bankkaufmann an einem berufsbegleitenden Fernstudium zum Bankbetriebswirt teilnehmenden Kindes

BFH, Urteil vom 18.12.2019 - Aktenzeichen III R 21/19

DRsp Nr. 2020/10636

Kindergeldberechtigung eines neben einer vollschichtigen Berufstätigkeit als Bankkaufmann an einem berufsbegleitenden Fernstudium zum Bankbetriebswirt teilnehmenden Kindes

NV: Eine Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht anzunehmen, wenn ein Kind nach Erlangung eines ersten Berufsabschlusses während einer beruflichen Weiterbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zur Weiterbildung als "Hauptsache" anzusehen ist.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 08.03.2019 – 15 K 1820/18 Kg aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 32 Abs. 4 Satz 2, § 32 Abs. 4 Satz 3;

Gründe

I.

Streitig ist die Gewährung von Kindergeld für den Zeitraum Februar 2015 bis Juni 2018.