BFH - Urteil vom 21.03.2019
III R 17/18
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Satz 2, Satz 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1002
BFHE 264, 205
BStBl II 2019, 772
DStRE 2019, 1007
FR 2020, 383
FamRZ 2019, 1470
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 115/17

Kindergeldberechtigung eines neben einer Vollzeitberufstätigkeits im erlernten Beruf als Bankkauffrau an einem Studiengang zur Erlangung der Qualifikation als Bankfachwirtin teilnehmenden Kindes

BFH, Urteil vom 21.03.2019 - Aktenzeichen III R 17/18

DRsp Nr. 2019/10312

Kindergeldberechtigung eines neben einer Vollzeitberufstätigkeits im erlernten Beruf als Bankkauffrau an einem Studiengang zur Erlangung der Qualifikation als Bankfachwirtin teilnehmenden Kindes

1. Nimmt ein volljähriges Kind nach Erlangung eines ersten Abschlusses in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang eine nicht unter § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG fallende Berufstätigkeit auf, erfordert § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, zwischen einer mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen. 2. Eine einheitliche Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht mehr anzunehmen, wenn die von dem Kind aufgenommene Erwerbstätigkeit bei einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse bereits die hauptsächliche Tätigkeit bildet und sich die weiteren Ausbildungsmaßnahmen als eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtete Nebensache darstellen. 3. Die Annahme einer einheitlichen Erstausbildung kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil diese neben öffentlich-rechtlich geordneten auch nicht öffentlich-rechtlich geordnete Ausbildungsmaßnahmen umfasst.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 13. November 2017 1 K 115/17 aufgehoben.