I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Mutter eines im April 1990 geborenen Sohnes, der sich seit Oktober 2008 in Erstausbildung befindet. Die Ehefrau des Sohnes erzielte seit Januar 2013 ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rund 3.300 €.
Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung für den Sohn ab Februar 2013 auf und wies den fristgemäß eingelegten Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 25. Februar 2013 als unbegründet zurück, weil es aufgrund der Einkünfte der Ehefrau an einer typischen Unterhaltssituation der Klägerin fehle.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|