BFH - Urteil vom 18.12.2013
III R 34/13
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit a; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 13.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 458/13

Kindergeldberechtigung eines verheirateten Kindes

BFH, Urteil vom 18.12.2013 - Aktenzeichen III R 34/13

DRsp Nr. 2014/6118

Kindergeldberechtigung eines verheirateten Kindes

NV: Der Senat hält daran fest, dass die Verheiratung eines Kindes dessen Berücksichtigung seit Januar 2012 nicht mehr ausschließen kann (BFH-Urteil vom 17. Oktober 2013 III R 22/13, BFHE 243, 250, BStBl II 2014, 257).

Die Verheiratung eines Kindes kann dessen Berücksichtigung seit Januar 2012 nicht mehr ausschließen. Da es seitdem auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr ankommt, ist der sog. Mangelfallrechtsprechung die Grundlage entzogen (gegen DA-FamEStG 2013 Abschn. 31.2.2).

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit a; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Mutter eines im April 1990 geborenen Sohnes, der sich seit Oktober 2008 in Erstausbildung befindet. Die Ehefrau des Sohnes erzielte seit Januar 2013 ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rund 3.300 €.

Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung für den Sohn ab Februar 2013 auf und wies den fristgemäß eingelegten Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 25. Februar 2013 als unbegründet zurück, weil es aufgrund der Einkünfte der Ehefrau an einer typischen Unterhaltssituation der Klägerin fehle.