BFH - Urteil vom 21.03.2019
III R 50/18
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Satz 2, Satz 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1092
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 18.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 576/18

Kindergeldberechtigung eines vollzeitig als Bankkauffrau tätigen, an einer berufsbegleitenden Weiterbildungsmaßnahme zur Bankfachwirtin teilnehmenden KindesBegriff der einheitlichen Erstausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 S. 2 EStGAbgrenzung von mehraktiger einheitlicher Erstausbildung mit daneben ausgeübte Erwerbstätigkeit und berufsbegleitend durchgeführter Weiterbildung

BFH, Urteil vom 21.03.2019 - Aktenzeichen III R 50/18

DRsp Nr. 2019/12025

Kindergeldberechtigung eines vollzeitig als Bankkauffrau tätigen, an einer berufsbegleitenden Weiterbildungsmaßnahme zur Bankfachwirtin teilnehmenden Kindes Begriff der einheitlichen Erstausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 S. 2 EStG Abgrenzung von mehraktiger einheitlicher Erstausbildung mit daneben ausgeübte Erwerbstätigkeit und berufsbegleitend durchgeführter Weiterbildung

1. NV: Nimmt ein volljähriges Kind nach Erlangung eines ersten Abschlusses in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang eine nicht unter § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG fallende Berufstätigkeit auf, erfordert § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, zwischen einer mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen. 2. NV: Eine einheitliche Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht mehr anzunehmen, wenn die von dem Kind aufgenommene Erwerbstätigkeit bei einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse bereits die hauptsächliche Tätigkeit bildet und sich die weiteren Ausbildungsmaßnahmen als eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtete Nebensache darstellen.