BFH - Urteil vom 21.03.2019
III R 40/18
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b, Abs. 4 Satz 2, Satz 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1089
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 14.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1161/17

Kindergeldberechtigung eines vollzeitig als Bankkaufmann tätigen, an einer berufsbegleitenden Weiterbildungsmaßnahme zum Bankfachwirt teilnehmenden KindesBegriff der einheitlichen Erstausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 S. 2 EStGAbgrenzung von mehraktiger einheitlicher Erstausbildung mit daneben ausgeübte Erwerbstätigkeit und berufsbegleitend durchgeführter Weiterbildung

BFH, Urteil vom 21.03.2019 - Aktenzeichen III R 40/18

DRsp Nr. 2019/12023

Kindergeldberechtigung eines vollzeitig als Bankkaufmann tätigen, an einer berufsbegleitenden Weiterbildungsmaßnahme zum Bankfachwirt teilnehmenden Kindes Begriff der einheitlichen Erstausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 S. 2 EStG Abgrenzung von mehraktiger einheitlicher Erstausbildung mit daneben ausgeübte Erwerbstätigkeit und berufsbegleitend durchgeführter Weiterbildung

NV: Eine einheitliche Erstausbildung ist nicht anzunehmen, wenn ein Kind nach Erlangung eines ersten Berufsabschlusses während einer beruflichen Weiterbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zur Weiterbildung als "Hauptsache" anzusehen ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14.05.2018 - 13 K 1161/17 Kg aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b, Abs. 4 Satz 2, Satz 3;

Gründe

I.