BFH - Urteil vom 18.01.2024
III R 5/23
Normen:
EStG § 64; EStG § 66 Abs. 2;
Fundstellen:
StX 2024, 164
NJW 2024, 992
DStRE 2024, 399
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 02.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 848/21

Kindergeldberechtigung für ein Pflegekind in dem auf dessen Geburt folgenden Monat; Anspruchsvorrang des am Monatsanfang Kindergeldberechtigten

BFH, Urteil vom 18.01.2024 - Aktenzeichen III R 5/23

DRsp Nr. 2024/2860

Kindergeldberechtigung für ein Pflegekind in dem auf dessen Geburt folgenden Monat; Anspruchsvorrang des am Monatsanfang Kindergeldberechtigten

Sind zu Beginn eines Monats nur Kindergeldberechtigte vorhanden, die das Kind nicht in ihren Haushalt aufgenommen haben, bleiben diese gegenüber einem im Laufe des Monats hinzutretenden weiteren Anspruchsberechtigten auch dann vorrangig kindergeldberechtigt, wenn der hinzugetretene Kindergeldberechtigte das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Der durch die Haushaltsaufnahme bewirkte Vorrang kann erst ab dem Folgemonat berücksichtigt werden.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 02.02.2023 - 4 K 848/21 aufgehoben, soweit es das Kindergeld für den Monat Dezember 2020 und den Kinderbonus für das Jahr 2020 betrifft.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 64; EStG § 66 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Kindergeldberechtigung für ein Pflegekind in dem auf dessen Geburt folgenden Monat Dezember 2020 sowie über den Kinderbonus für das Jahr 2020.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und sein Lebenspartner sind die Pflegeeltern des am 26.11.2020 geborenen A und seines älteren Bruders B.