FG Nürnberg - Urteil vom 20.11.2014
3 K 1510/13
Normen:
EStG § 62 Abs. 2; EGVO 1408/71; EGVO 883/2004;

Kindergeldberechtigung für Staatenlose bei unmittelbare Einreise aus einem Nicht-EU/EWR-Staat

FG Nürnberg, Urteil vom 20.11.2014 - Aktenzeichen 3 K 1510/13

DRsp Nr. 2015/2222

Kindergeldberechtigung für Staatenlose bei unmittelbare Einreise aus einem Nicht-EU/EWR-Staat

1. Die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zur Einbeziehung der Staatenlosen und deren Gleichbehandlung mit Inländern (EG-Verordnungen 1408/71 und 883/2004) gelten nur für die Einreise aus einem EU/EWR-Staat nach Deutschland. Bei unmittelbarer Einreise aus einem Drittland können aus der Verordnung keine Rechte abgeleitet werden. 2. Eine staatenlose Person kann aus der EG-Verordnung 1408/71 und 883/2004 keine Rechte auf Kindergeld ableiten, wenn sie nach Deutschland aus einem Land eingereist ist, das im Zeitpunkt der Ausreise kein EU-Mitglied und damit ein Drittland war.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2; EGVO 1408/71; EGVO 883/2004;

Tatbestand:

Streitig ist das Kindergeld für F (geb. xx.xx.2012).