FG Düsseldorf - Urteil vom 29.10.2013
10 K 3113/13 Kg
Normen:
EStG a.F. § 32 Abs.4 Satz 2; EStG a.F. § 70 Abs. 4; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs.4 Satz 2; EStG § 52 Abs.62a;

Kindergeldberechtigung für verheiratete Kinder nach Wegfall des Grenzbetrags i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F.

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2013 - Aktenzeichen 10 K 3113/13 Kg

DRsp Nr. 2013/23780

Kindergeldberechtigung für verheiratete Kinder nach Wegfall des Grenzbetrags i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F.

Ab dem Wegfall des Grenzbetrags der Einkünfte und Bezüge i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. zum 1. Januar 2012 kommt es für den Kindergeldanspruch auf die Höhe der Einkünfte des Ehepartners des Kindes nicht mehr an. Jedenfalls bei einem Kind in Erstausbildung ist das Bestehen einer typischen Unterhaltssituation im Verhältnis zu dem Berechtigten ab dem 1. Januar 2012 kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Kindergeldanspruchs.

Tenor

Der Bescheid vom 11. Juni 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. August 2013 wird insoweit aufgehoben, als dadurch die Festsetzung des Kindergeldes für den Zeitraum von Januar 2012 bis Dezember 2012 aufgehoben und das für diesen Zeitraum gezahlte Kindergeld zurückgefordert worden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG a.F. § 32 Abs.4 Satz 2; EStG a.F. § 70 Abs. 4; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs.4 Satz 2; EStG § 52 Abs.62a;

Tatbestand