BFH - Urteil vom 18.12.2013
III R 20/12
Normen:
EStG § 63 Abs. 1 S. 3; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 lit. a; EStG § 1 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4803/07

Kindergeldberechtigung im Ausland lebender deutscher Staatsangehöriger

BFH, Urteil vom 18.12.2013 - Aktenzeichen III R 20/12

DRsp Nr. 2014/5597

Kindergeldberechtigung im Ausland lebender deutscher Staatsangehöriger

NV: Deutsche Staatsangehörige, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und Arbeitslohn für die Beschäftigung in einer im Drittland (hier in einem Staat der Karibik) liegenden Deutschen Botschaft vom Auswärtigen Amt beziehen, haben für ihre in ihrem Haushalt lebenden Kinder keinen Anspruch auf Kindergeld, wenn sie im Ausland als sog. Ortskräfte ständig ansässig sind und dort der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen.

1. Für Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, besteht nur dann ein Kindergeldanspruch, wenn sie im Haushalt eines Berechtigten i.S. von § 62 Abs. 1 Nr. 2 lit. a EStG leben.