- Urteil vom 28.05.2009
III R 13/07
Normen:
EStG § 52 Abs. 61a S. 2; EStG § 62 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; AsylVfG § 55; AsylVfG § 63; AufenthG § 25 Abs. 5; AufenthG § 60a; AufenthG § 101 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 23.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 5107/05

Kindergeldberechtigung von Ausländern abhängig vom Besitz eines bestimmten Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG); Gleichsetzung eines schwächeren aufenthaltsrechtlichen Status (Aufenthaltsgestattung und aufenthaltsrechtliche Duldung) mit einem aufenthaltsrechtlichen Titel

, Urteil vom 28.05.2009 - Aktenzeichen III R 13/07

DRsp Nr. 2009/20917

Kindergeldberechtigung von Ausländern abhängig vom Besitz eines bestimmten Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG); Gleichsetzung eines schwächeren aufenthaltsrechtlichen Status (Aufenthaltsgestattung und aufenthaltsrechtliche Duldung) mit einem aufenthaltsrechtlichen Titel

Normenkette:

EStG § 52 Abs. 61a S. 2; EStG § 62 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; AsylVfG § 55; AsylVfG § 63; AufenthG § 25 Abs. 5; AufenthG § 60a; AufenthG § 101 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) reiste im Jahr 1994 zusammen mit ihrer Familie von Sierra Leone in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) ein. Ihr Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte wurde rechtskräftig abgelehnt. Seit April 1994 war sie im Besitz einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG), ab Juli 2002 war sie ausländerrechtlich bzw. ab 2005 aufenthaltsrechtlich geduldet. Im August 2005 erhielt sie eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).