BFH - Urteil vom 18.02.2021
III R 71/18
Normen:
EStG § 62 Abs. 1; VO Nr. 883/2004 Art. 11, Art. 68 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3; VO Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BB 2021, 1237
BFH/NV 2021, 884
BStBl II 2022, 180
DStRE 2021, 786
FamRZ 2021, 1079
IStR 2021, 478
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 01.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1574/14

Kindergeldberechtigung von Eltern mit Wohnsitz in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten

BFH, Urteil vom 18.02.2021 - Aktenzeichen III R 71/18

DRsp Nr. 2021/8049

Kindergeldberechtigung von Eltern mit Wohnsitz in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten

1. Ein Zusammentreffen von Leistungsansprüchen i.S. des Art. 68 der VO Nr. 883/2004 ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der im Inland lebende Elternteil nach Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 dem deutschen Recht unterliegt, wenn der andere Elternteil unter die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats fällt, dort aber selbst keinen Familienleistungsanspruch hat. 2. Nach der gemäß Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 987/2009 anzuwendenden Familienbetrachtung ist nicht nur zu fingieren, dass der im Inland wohnende Elternteil auch im Wohnsitz-Mitgliedstaat des anderen Elternteils wohnt, sondern auch, dass er unter die Rechtsvorschriften des betreffenden anderen Mitgliedstaats fällt. Es ist daher auch zu prüfen, ob der im Inland lebende Elternteil die Anspruchsvoraussetzungen im anderen Mitgliedstaat erfüllt und deshalb eine Anspruchskonkurrenz besteht.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 01.03.2018 – 3 K 1574/14 hinsichtlich der Sachentscheidung insoweit aufgehoben, als darin der Klägerin für die Monate Dezember 2010 bis August 2011 und September bis Oktober 2012 ein Kindergeldanspruch zuerkannt wurde. Hinsichtlich der Kostenentscheidung wird das Urteil in vollem Umfang aufgehoben.