BGH - Urteil vom 17.07.2008
I ZR 168/05
Normen:
BGB § 242 § 339 Abs. 1 S. 2 § 343 ; HGB § 348 ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 216
BauR 2009, 501
GRUR 2009, 181
JR 2009, 333
JuS 2009, 1148
MDR 2009, 251
NJW 2009, 1882
ZGS 2009, 57
wrp 2009, 182
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 30.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 75/04
LG Hamburg, vom 16.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 416 O 270/03

Kinderwärmekissen; Zusammenfassung mehrerer Verstöße gegen ein Unterlassungsgebot; Herabsetzung einer Vertragsstrafe

BGH, Urteil vom 17.07.2008 - Aktenzeichen I ZR 168/05

DRsp Nr. 2008/23856

"Kinderwärmekissen"; Zusammenfassung mehrerer Verstöße gegen ein Unterlassungsgebot; Herabsetzung einer Vertragsstrafe

»a) Eine Zusammenfassung mehrerer oder aller Verstöße zu einer einzigen Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot nach den Grundsätzen der natürlichen Handlungseinheit oder einer Handlung im Rechtssinne scheidet aus, wenn die Parteien eine Vertragsstrafe für jedes einzelne verkaufte Produkt vereinbart haben.b) Steht eine vereinbarte Vertragsstrafe in einem außerordentlichen Missverhältnis zur Bedeutung der Zuwiderhandlung, ist ihre Herabsetzung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB geboten, auch wenn eine Verringerung der Vertragsstrafe wegen unverhältnismäßiger Höhe nach § 343 BGB gemäß § 348 HGB ausgeschlossen ist. In diesem Fall ist die Vertragsstrafe nicht auf die nach § 343 BGB angemessene Höhe, sondern nur auf das Maß zu reduzieren, das ein Eingreifen des Gerichts nach § 242 BGB noch nicht rechtfertigen würde.«

Normenkette:

BGB § 242 § 339 Abs. 1 S. 2 § 343 ; HGB § 348 ;

Tatbestand:

Die Beklagten gehören zum T.-Konzern. Sie vertrieben im Herbst 2001 Kinderwärmekissen.