OLG Hamburg, vom 30.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 75/04
LG Hamburg, vom 16.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 416 O 270/03
Kinderwärmekissen; Zusammenfassung mehrerer Verstöße gegen ein Unterlassungsgebot; Herabsetzung einer Vertragsstrafe
BGH, Urteil vom 17.07.2008 - Aktenzeichen I ZR 168/05
DRsp Nr. 2008/23856
"Kinderwärmekissen"; Zusammenfassung mehrerer Verstöße gegen ein Unterlassungsgebot; Herabsetzung einer Vertragsstrafe
»a) Eine Zusammenfassung mehrerer oder aller Verstöße zu einer einzigen Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot nach den Grundsätzen der natürlichen Handlungseinheit oder einer Handlung im Rechtssinne scheidet aus, wenn die Parteien eine Vertragsstrafe für jedes einzelne verkaufte Produkt vereinbart haben.b) Steht eine vereinbarte Vertragsstrafe in einem außerordentlichen Missverhältnis zur Bedeutung der Zuwiderhandlung, ist ihre Herabsetzung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242BGB geboten, auch wenn eine Verringerung der Vertragsstrafe wegen unverhältnismäßiger Höhe nach § 343BGB gemäß § 348HGB ausgeschlossen ist. In diesem Fall ist die Vertragsstrafe nicht auf die nach § 343BGB angemessene Höhe, sondern nur auf das Maß zu reduzieren, das ein Eingreifen des Gerichts nach § 242BGB noch nicht rechtfertigen würde.«