Streitig ist, ob der Kläger als Angehöriger des maronitischen Glaubens von dem beklagten Kirchensteueramt zur römisch-katholischen Kirchensteuer herangezogen werden kann.
Der Kläger, ein gebürtiger Libanese, gehörte in den Streitjahren 1997 bis 2000 der maronitischen Kirche an. Laut Auskunft der Meldebehörde wohnte er bis zum 19.12.1998 in A, seither ist er in der Gemeinde B unter der im Rubrum angegebenen Adresse gemeldet, mit dem Konfessionsmerkmal "röm.-kath.". Am 14.03.2002 ist der Kläger aus der Kirche ausgetreten.
Der Kläger wurde vom beklagten Kirchensteueramt für 1997 mit Kirchensteuerbescheid vom 17.09.1999 und für die Jahre 1998 bis 2000 mit Kirchensteuerbescheiden vom 02.08.2002 zur Kirchensteuer veranlagt.
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