FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.11.2013
1 K 1045/09
Normen:
StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; StromStG § 2 Nr. 7; BioMV § 3; StromStV § 1b Abs. 2; EEG; Richtlinie 2003/96/EG Art. 16 Abs. 1 UAbs. 3;
Fundstellen:
DStR 2014, 11
DStRE 2014, 1079

Klärschlamm als Biomasse in Zusammenhang mit der Erzeugung von Strom

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2013 - Aktenzeichen 1 K 1045/09

DRsp Nr. 2014/2992

Klärschlamm als Biomasse in Zusammenhang mit der Erzeugung von Strom

1. Der im Jahr 2005 aus der Verbrennung von – bei der Abwasserbehandlung anfallendem – Klärschlamm gewonnene Strom ist gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Nr. 7 StromStG vollumfänglich steuerbefreit. 2. Dies betrifft auch den in der Anlage erzeugten Strom, der auf die Zufeuerung zurückzuführen ist. Bis zum Inkrafttreten von § 1b Abs. 2 StromStV ist die den Begriff der „Biomasse” ausschließlich für das EEG definierende Biomassenverordnung nicht entsprechend anzuwenden. Der Begriff der „Biomasse” ist bis dahin unter Rückgriff auf Art. 16 Abs. 1 UAbs. 3 Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG auszulegen.

Der Bescheid vom 6. Juni 2006 und die Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2009 sowie der Bescheid vom 7. Juni 2006 in der Fassung des Bescheides vom 30. Juli 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 20. Januar 2009 werden aufgehoben.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; StromStG § 2 Nr. 7; BioMV § 3; StromStV § Abs. ;