Der Bescheid vom 6. Juni 2006 und die Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2009 sowie der Bescheid vom 7. Juni 2006 in der Fassung des Bescheides vom 30. Juli 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 20. Januar 2009 werden aufgehoben.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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