BFH - Beschluss vom 14.12.2011
IV B 83/10
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 702
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 22.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 106/09

Klärungsbedürftigkeit der Einordnung einer Bilanzberichtigung als ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO

BFH, Beschluss vom 14.12.2011 - Aktenzeichen IV B 83/10

DRsp Nr. 2012/5448

Klärungsbedürftigkeit der Einordnung einer Bilanzberichtigung als ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO

NV: Die zur Grundlage einer Steuerfestsetzung oder gesonderten Gewinnfeststellung gewordene Korrektur des Wertansatzes für ein Wirtschaftsgut, das Teil des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahres ist, stellt ein rückwirkendes Ereignis für die Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung eines Folgejahres dar, bei der sich der Wertansatz gewinnerhöhend oder -mindernd auswirkt (Bestätigung der Rechtsprechung). Es kommt nicht darauf an, ob sich das Vorjahresendvermögen aufgrund einer Bilanzberichtigung, einer Bilanzänderung oder aufgrund anderer, nicht mit einer förmlichen Bilanzkorrektur verbundener Umstände ändert; auch die Änderung eines abgabenrechtlichen Verwaltungsaktes als solche ist nicht maßgeblich.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).