BFH - Beschluss vom 12.12.2011
IX B 132/11
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 727
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 04.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4786/10

Klärungsbedürftigkeit der Prüfung des Tatbestand des § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG für jede einzelne vermietete Immobilie

BFH, Beschluss vom 12.12.2011 - Aktenzeichen IX B 132/11

DRsp Nr. 2012/6115

Klärungsbedürftigkeit der Prüfung des Tatbestand des § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG für jede einzelne vermietete Immobilie

1. NV: Der Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und damit auch die Einkünfteerzielungsabsicht ist nicht auf ein (zivilrechtliches) Grundstück bezogen, sondern ist für jede einzelne vermietete Immobilie gesondert zu prüfen. Entsprechend ist Objekt der Vermietung i.S. von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht zwingend ein Grundstück oder eine Wohnung, es kann auch ein bestimmter Teil eines Grundstücks oder Gebäudes sein, z.B. einzelne (auch möblierte) Zimmer oder Räumlichkeiten. 2. NV: Eine Einkünfteerzielungsabsicht ist --unabhängig von jahrelangem Leerstand und der Nichtvermietbarkeit von Wohnräumen-- zu verneinen, wenn sich der Steuerpflichtige noch nicht endgültig zur Vermietung von Gebäudeteilen (Wohnung/en im Obergeschoss) des geerbten Gebäudes entschlossen hat.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls sind die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.