BFH - Beschluss vom 31.10.2011
III B 7/11
Normen:
AO § 1 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 355/05

Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage der Maßgeblichkeit einer von nationalen Rechtsgrundsätzen abweichenden Definition des Begriffs der Betriebsstätte für das Zulagenrecht

BFH, Beschluss vom 31.10.2011 - Aktenzeichen III B 7/11

DRsp Nr. 2011/22273

Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage der Maßgeblichkeit einer von nationalen Rechtsgrundsätzen abweichenden Definition des Begriffs der Betriebsstätte für das Zulagenrecht

Normenkette:

AO § 1 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vorgebrachten Zulassungsgründe wurden nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargetan oder liegen nicht vor.

1. Für eine schlüssige und substantiierte Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO muss ein Beschwerdeführer eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen und substantiiert darauf eingehen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juli 2008 X B 202/07, BFH/NV 2008, 1681).