BFH - Beschluss vom 02.11.2011
III B 48/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 31.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1397/09

Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage hinsichtlich der Bestandskraft eines Kindergeld ablehnenden Bescheides auch für einen anderen Zeitraum

BFH, Beschluss vom 02.11.2011 - Aktenzeichen III B 48/11

DRsp Nr. 2012/649

Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage hinsichtlich der Bestandskraft eines Kindergeld ablehnenden Bescheides auch für einen anderen Zeitraum

1. NV: Hat der BFH bereits über die Rechtsfrage entschieden, ist für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung u.a. auszuführen, weshalb eine erneute oder weitere Entscheidung für erforderlich gehalten wird. 2. NV: Nach der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass sich die Bindungswirkung eines nicht angefochtenen Kindergeld-Ablehnungsbescheids auf die Vergangenheit und den Monat seiner Bekanntgabe erstreckt, es sei denn, er enthält eine Einschränkung seines zeitlichen Regelungsbereichs.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Art und Weise dargelegt.