BFH - Beschluss vom 06.12.2011
3/11
Normen:
AO § 110 Abs. 2 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; AO § 89; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 09.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1376/08

Klärungsbedürftigkeit des Ausreichens der Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung nach Ablauf der Monatsfrist

BFH, Beschluss vom 06.12.2011 - Aktenzeichen 3/11

DRsp Nr. 2012/6309

Klärungsbedürftigkeit des Ausreichens der Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung nach Ablauf der Monatsfrist

Normenkette:

AO § 110 Abs. 2 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; AO § 89; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist ein in Spanien ansässiges Unternehmen, das vom Bundeszentralamt für Steuern, dem Beklagten und Beschwerdegegner (Beklagter), die Vergütung von Vorsteuerbeträgen für den Zeitraum Januar bis Dezember 2006 begehrt. Ihr von einer inländischen Bevollmächtigten, die nicht Angehörige der steuerberatenden Berufe ist, gestellter Antrag vom 29. Mai 2007 ging in Kopie am 30. Juli 2007 beim Beklagten ein. Laut Begleitschreiben der Bevollmächtigten, welches vom 26. Juli 2007 datiert, war der Originalantrag mit beigefügten Rechnungskopien bereits am 4. oder 5. Juni 2007 an den Beklagten abgesandt worden; wie am Vortage telefonisch vereinbart werde nunmehr eine Kopie übermittelt. Einen Vermerk über ein Telefongespräch vom 25. Juli 2007, das unstreitig stattgefunden hat, enthält die Vergütungsakte des Beklagten nicht. Die Bevollmächtigte und der Beklagte hatten in der Folge Kontakte per E-Mail. Der vom Beklagten gefertigten Notiz über ein weiteres Telefongespräch vom 27. September 2007 sind keine Einzelheiten zur Frage der Absendung des Vergütungsantrags zu entnehmen.