BFH - Beschluss vom 14.12.2011
X B 85/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 749
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 10.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 238/06

Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen Gebäude und Betriebsvorrichtung bei einem zum Aufenthalt von Menschen geeigenten Flächenanteil; Untergeordnete Bedeutung eines zum Aufenthalt von Menschen geeigneten Flächenanteils allein wegen seiner Größe ohne Nutzung bei der Abgrenzung von Gebäude und Betriebsvorrichtung

BFH, Beschluss vom 14.12.2011 - Aktenzeichen X B 85/11

DRsp Nr. 2012/4850

Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen Gebäude und Betriebsvorrichtung bei einem zum Aufenthalt von Menschen geeigenten Flächenanteil; Untergeordnete Bedeutung eines zum Aufenthalt von Menschen geeigneten Flächenanteils allein wegen seiner Größe ohne Nutzung bei der Abgrenzung von Gebäude und Betriebsvorrichtung

1. NV: Rechtsfragen, die sich nur stellen können, wenn von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, können im Revisionsverfahren nicht geklärt werden, es ei denn, dass in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben werden oder dass die Bindung des BFH an den festgestellten Sachverhalt aus anderen Gründen entfällt. 2. NV: Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ist hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begründung grundsätzlich nur nach den innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen; spätere Darlegungen sind --abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen des fristgemäßen Vorbringens-- nicht zu berücksichtigen. Die Umformulierung der herauszustellenden Rechtsfrage ist in diesem Sinne verspätet und damit unbeachtlich, wenn dadurch erstmalig die Erfordernisse an die Klärungsfähigkeit der herauszustellenden Rechtsfrage erfüllt werden sollen.

Normenkette: