BFH - Beschluss vom 22.12.2011
XI B 21/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 126 Abs. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 813
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 329/09

Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Umsatzbesteuerung eines forstwirtschaftlich tätigen Vereins; Klärungsbedürftigkeit der Rechtmäßigkeit der Unterwerfung von der Finanzierung des Vereinsbereichs dienenden echten Mitgliedsbeiträgen einer Umsatzbesteuerung; Anforderung an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

BFH, Beschluss vom 22.12.2011 - Aktenzeichen XI B 21/11

DRsp Nr. 2012/5453

Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Umsatzbesteuerung eines forstwirtschaftlich tätigen Vereins; Klärungsbedürftigkeit der Rechtmäßigkeit der Unterwerfung von der Finanzierung des Vereinsbereichs dienenden "echten Mitgliedsbeiträgen" einer Umsatzbesteuerung; Anforderung an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

1. NV: Nach der neueren Rechtsprechung des BFH ist für Zwecke der Umsatzsteuer zu prüfen, welche Leistungen ein Verein gegenüber seinen Mitgliedern erbracht hat, ob dafür ein Entgelt bezahlt worden ist und wie hoch Letzteres ggf. war. Ausgangspunkt ist danach stets die Frage in wieweit entgeltliche Vorteile der Mitglieder jeweils konkret festzustellen sind. Die Höhe des Entgelts bemisst sich sodann nach § 10 UStG. 2. NV: Als ein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO kann die Nichtbeachtung der Bindungswirkung des zurückverweisenden Urteils gemäß § 126 Abs. 5 FGO geltend gemacht werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 126 Abs. 5;

Gründe

I. Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist eine Forstbetriebsgemeinschaft in der Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins. Mitglieder sind mehrere Waldbesitzer.