BGH - Urteil vom 13.04.2021
KZR 40/19
Normen:
GWB (1999) § 33 S. 1; GWB (2005) § 33 Abs. 3; GWB § 1; EGV Art. 81; BGB § 830 Abs. 1 S. 1; BGB § 840 Abs. 1; UmwG § 133 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 133/14
OLG Düsseldorf, vom 08.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen VI-U (Kart) 9/18

Klage auf Ersatz kartellbedingten Schadens wegen Zahlens überhöhter Preise durch die erteilten Beschaffungsaufträge

BGH, Urteil vom 13.04.2021 - Aktenzeichen KZR 40/19

DRsp Nr. 2021/13270

Klage auf Ersatz kartellbedingten Schadens wegen Zahlens überhöhter Preise durch die erteilten Beschaffungsaufträge

1. Zwar streitet zugunsten des Abnehmers eines an einer Kartellabsprache beteiligten Unternehmens eine auf der hohen Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens beruhende tatsächliche Vermutung im Sinne eines Erfahrungssatzes grundsätzlich dafür, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten. Die Berücksichtigung eines solchen Erfahrungssatzes führt aber nicht zu einer Umkehr der Beweislast.2. Die aus den einzelnen Beschaffungsvorgängen abgeleiteten Schäden, die der Abnehmer von an einer Kartellabsprache beteiligter Unternehmengeltend macht, bildenmateriell-rechtlich jeweils selbständige Ansprüche.

Tenor

Auf die Revision wird das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 2 bis 4 erkannt worden ist.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Kartellsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

GWB (1999) § 33 S. 1; GWB (2005) § 33 Abs. 3; GWB § 1; EGV Art. 81; BGB § 830 Abs. 1 S. 1; BGB § 840 Abs. 1; UmwG § 133 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand