BayObLG - Urteil vom 12.10.2023
5 I 17/22
Normen:
BRAO § 7 Nr. 5;

Klage auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nach freiwilliger Rückgabe der Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 1999; Versagung der Zulassung wegen Unwürdigkeit; Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das persönliche Vermögen

BayObLG, Urteil vom 12.10.2023 - Aktenzeichen 5 I 17/22

DRsp Nr. 2024/5274

Klage auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nach freiwilliger Rückgabe der Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 1999; Versagung der Zulassung wegen Unwürdigkeit; Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das persönliche Vermögen

1. Ein Rechtsanwalt ist nicht nach dem § 7 Nr. 5 BRAO wieder zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen, wenn er sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. 2. Im Rahmen der Prognoseentscheidung, die im Hinblick auf die Beeinträchtigung der einer Zulassung entgegenstehenden Interessen der Öffentlichkeit zu erstellen ist, ist von Bedeutung, wie viele Jahre zwischen einer Verfehlung und dem Zeitpunkt der Wiederzulassung liegen. Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts hält der BGH in ständiger Rechtsprechung einen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich. 3. Die vom ehemaligen Rechtsanwalt begangene Straftat der Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur vorsätzlichen falschen Versicherung an Eides statt betrifft den Kernbereich anwaltlicher Tätigkeit und ist eine gravierende Straftat, die der zeitnahen Wiederzulassung entgegensteht.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.