LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 01.11.2023
3 Sa 85 öD/23
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; GewO § 106 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 31.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 121 öD/23

Klage des schwerbehinderten Arbeitnehmers gegen ein arbeitgebendes Klinikum öffentlichen Rechts wegen der Herausnahme aus der auf einer Dienstvereinbarung basierenden Gleitzeitregelung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.11.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 85 öD/23

DRsp Nr. 2024/5048

Klage des schwerbehinderten Arbeitnehmers gegen ein arbeitgebendes Klinikum öffentlichen Rechts wegen der Herausnahme aus der auf einer Dienstvereinbarung basierenden Gleitzeitregelung

Eine Weisung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer ist nicht von § 106 S. 1 GewO gedeckt und demnach als rechtsunwirksam anzusehen, wenn sie gegen höherrangiges Recht, u. a. durch entgegenstehende Betriebsvereinbarungen, verstößt. Eine bestehende Dienstvereinbarung kann nicht durch Regelungsabrede der gleichen Vertragsparteien abgelöst werden.

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 31. Mai 2023 - 4 Ca 121 öD/23 - wird unter Klarstellung des Urteilstenors zurückgewiesen:

1.

Es wird festgestellt, dass die Weisung der Beklagten gegenüber dem Kläger vom 12. Oktober 2022 rechtswidrig und somit rechtsunwirksam ist.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

II. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; GewO § 106 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Herausnahme des Klägers aus der auf einer Dienstvereinbarung basierenden Gleitzeitregelung durch Schreiben der Beklagten vom 12. Oktober 2022.

Die Beklagte betreibt als Anstalt öffentlichen Rechts ein Klinikum u.a. am Standort L....