BFH, Urteil vom 04.06.1992 - Aktenzeichen IV R 139-140/91
DRsp Nr. 1996/11601
Klage durch Beleidigung nicht unzulässig
»Eine Klage ist nicht deshalb unzulässig, weil der Schriftsatz neben dem sachlichen Begehren auch ungehörige, unsachliche und beleidigende Äußerungen enthält.«