FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.11.2023
12 K 12052/21
Normen:
GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 3;

Klage einer Kapitalgesellschaft gegen die Einbeziehung einer sogenannten Kompensationszahlung in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.11.2023 - Aktenzeichen 12 K 12052/21

DRsp Nr. 2024/4806

Klage einer Kapitalgesellschaft gegen die Einbeziehung einer sogenannten Kompensationszahlung in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer

Tenor

Abweichend von dem Bescheid vom ... und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom ... in der Fassung des Änderungsbescheides vom ... wird die Grunderwerbsteuer auf ... € festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Beschluss:

Die Zuziehung der Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 3;

Tatbestand

Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft, wendet sich gegen die Einbeziehung einer sogenannten Kompensationszahlung in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Die zugunsten der X-Gesellschaften vereinbarte Kompensationszahlung, die zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten und zur Übernahme des Projekts geleistet werden sollte, stand im unmittelbaren Zusammenhang mit dem besteuerten Grundstückserwerb vom L (Gebietskörperschaft).

I. Vorgeschichte