Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Februar 2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. April 2020 gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.
2.Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 6.013,80 € festgesetzt.
A.
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