BGH - Beschluss vom 27.04.2021
II ZR 64/20
Normen:
GV § 4 Nr. 3 Abs. 1 S. 3; HGB § 167 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 18.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 74/18
OLG München, vom 26.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 929/19

Klage eines Filmfonds in Form einer Publikums-KG auf Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags gegen ehemaligen Kommanditisten

BGH, Beschluss vom 27.04.2021 - Aktenzeichen II ZR 64/20

DRsp Nr. 2021/15175

Klage eines Filmfonds in Form einer Publikums-KG auf Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags gegen ehemaligen Kommanditisten

1. Ein Fonds in Form einer Publikums-KG kann einen ausgeschiedenen Kommanditisten unabhängig davon, ob der noch ausstehende Teil der Pflichteinlage im Zeitpunkt des Ausscheidens des Kommanditisten bereits durch einen Gesellschafterbeschluss eingefordert wurde, bis zur Höhe des gesamten noch ausstehenden Betrages auf Ausgleich eines Abfindungsfehlbetrages in Anspruch nehmen.2. Eine Leistungsbestimmung durch Urteil gemäß § 319 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 BGB ist nicht angezeigt, wenn der Anspruchsteller, dem die Initiative für die Einholung eines Gutachtens oblag, allein aufgrund seiner Untätigkeit die Einholung des Gutachtens versäumt hat und diese Handlung noch durchführbar ist.

Tenor

1.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Februar 2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. April 2020 gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.

2.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 6.013,80 € festgesetzt.

Normenkette:

GV § 4 Nr. 3 Abs. 1 S. 3; HGB § 167 Abs. 3;

Gründe

A.