BGH - Beschluss vom 27.04.2021
II ZR 66/20
Normen:
GV § 4 Nr. 3 Abs. 1 S. 3; HGB § 167 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 08.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 19843/17
OLG München, vom 26.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 1195/19

Klage eines Filmfonds in Form einer Publikums-KG auf Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags gegen ehemaligen Kommanditisten

BGH, Beschluss vom 27.04.2021 - Aktenzeichen II ZR 66/20

DRsp Nr. 2021/15176

Klage eines Filmfonds in Form einer Publikums-KG auf Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags gegen ehemaligen Kommanditisten

Eine Kommanditgesellschaft kann einen ausgeschiedenen Kommanditisten unabhängig davon, ob der noch ausstehende Teil der Pflichteinlage im Zeitpunkt des Ausscheidens des Kommanditisten bereits durch einen Gesellschafterbeschluss eingefordert, d.h. fällig gestellt wurde, bis zur Höhe des gesamten noch ausstehenden Betrages auf Ausgleich eines Abfindungsfehlbetrages in Anspruch nehmen.

Tenor

1.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Februar 2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. April 2020 gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.

2.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 10.570 € festgesetzt.

Normenkette:

GV § 4 Nr. 3 Abs. 1 S. 3; HGB § 167 Abs. 3;

Gründe

A.

Die Klägerin, ein Filmfonds in Form einer Publikums-KG, nimmt den Beklagten als ehemaligen Kommanditisten auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags in Anspruch.