BGH - Beschluss vom 27.04.2021
II ZR 67/20
Normen:
HGB § 167 Abs. 3; GV § 23 Nr. 6; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 24.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 19797/17
OLG München, vom 26.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 3695/19

Klage eines Filmfonds in Form einer Publikums-KG auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags gegen ehemalige Kommanditistin; Relevanz des Abfindungsguthabens

BGH, Beschluss vom 27.04.2021 - Aktenzeichen II ZR 67/20

DRsp Nr. 2021/14917

Klage eines Filmfonds in Form einer Publikums-KG auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags gegen ehemalige Kommanditistin; Relevanz des Abfindungsguthabens

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 552a Satz 1 ZPO vorliegen, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts.2. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen der Parteien entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden ist. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dies geschehen ist, ohne dass das Gericht verpflichtet wäre, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen. Erst wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht eingeht, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.