BGH - Teilurteil vom 29.11.2021
VI ZR 248/18
Normen:
BGB § 823; BGB § 1004; GG Art. 1 Abs. 1; UrhG § 13 S. 2;
Fundstellen:
FamRB 2022, 69
FamRZ 2022, 311
GRUR 2022, 407
MDR 2022, 165
NJW 2022, 847
ZEV 2022, 186
ZUM 2022, 196
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 261/14
OLG Köln, vom 29.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 65/17

Klage gegen die Buchveröffentlichung VERMÄCHTNIS-DIE KOHL-PROTOKOLLE wegen Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts; Unzutreffende Wiedergabe von (angeblichen) Äußerungen eines Verstorbenen; Verletzung postmortalen Persönlichkeitsrechts bei Entstellung des Lebensbildes durch untergeschobene Äußerungen

BGH, Teilurteil vom 29.11.2021 - Aktenzeichen VI ZR 248/18

DRsp Nr. 2022/26

Klage gegen die Buchveröffentlichung "VERMÄCHTNIS-DIE KOHL-PROTOKOLLE" wegen Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts; Unzutreffende Wiedergabe von (angeblichen) Äußerungen eines Verstorbenen; Verletzung postmortalen Persönlichkeitsrechts bei Entstellung des Lebensbildes durch untergeschobene Äußerungen

a) Der unzutreffenden Wiedergabe von (angeblichen) Äußerungen eines Verstorbenen kommt ein dessen postmortales Persönlichkeitsrecht verletzendes Gewicht zu, wenn die untergeschobenen Äußerungen nach Qualität und/oder Quantität das Lebensbild des Verstorbenen grob entstellen.b) Das postmortale Persönlichkeitsrecht schützt den Verstorbenen grundsätzlich nicht davor, mit Aussagen zitiert zu werden, die er zu Lebzeiten im vertraulichen Gespräch mit der ausdrücklichen Erklärung, sie nicht veröffentlichen zu wollen ("Sperrvermerk"), getätigt hat.c) Zur Reichweite des postmortalen Persönlichkeitsrechts in Bezug auf Buchveröffentlichungen ("VERMÄCHTNIS-DIE KOHL-PROTOKOLLE").

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Beklagten zu 3 und der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Mai 2018 - 15 U 65/17 - im Kostenpunkt mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 2 und

a) b) 2. 3. 1. 2.