BGH - Beschluss vom 08.04.2021
VI ZR 348/20
Normen:
GKG § 66;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 14.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 92/16
OLG Celle, vom 09.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 28/18

Klage gegen die in Ansatz gebrachten Gerichtsgebühren in einem Verfahren wegen Schadensersatzes wegen fehlerhafter Behandlung

BGH, Beschluss vom 08.04.2021 - Aktenzeichen VI ZR 348/20

DRsp Nr. 2021/6246

Klage gegen die in Ansatz gebrachten Gerichtsgebühren in einem Verfahren wegen Schadensersatzes wegen fehlerhafter Behandlung

Wird der Nichtzulassungsbeschwerde teilweise stattgegeben und wird sie teilweise zurückgewiesen, bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstands für die Gebühr nach Nr. 1242 KV der Anlage 1 zum GKG nach dem Wert des erfolglosen Teils der Beschwerde. Bei einer solchen Aufspaltung des Verfahrens ist es möglich, dass insgesamt höhere Kosten entstehen als bei einem einheitlichen Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde oder ihrer Zurückweisung im Ganzen. Der durch die Trennung des Verfahrens entstehende Mehraufwand rechtfertigt jedoch den gesetzlich vorgesehenen gesonderten Gebührenansatz.

Tenor

Die Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2020 - Kassenzeichen 780020149278 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die in Ansatz gebrachten Gerichtsgebühren für die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen von zwei Beklagten.