BGH - Beschluss vom 16.08.2019
AnwZ (Brfg) 58/18
Normen:
BRAO § 46 Abs. 5; GewO § 34d Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
AnwBl 2020, 170
NJW 2019, 3453
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 29.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 83/17

Klage gegen ein Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei einer Tätigkeit als Gruppenleiter Komplexschaden Haftpflicht; Prüfung des Vorliegens einer Beratung und Vertretung im Sinne des § 46 Abs. 5 BRAO

BGH, Beschluss vom 16.08.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 58/18

DRsp Nr. 2019/14518

Klage gegen ein Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei einer Tätigkeit als "Gruppenleiter Komplexschaden Haftpflicht"; Prüfung des Vorliegens einer Beratung und Vertretung im Sinne des § 46 Abs. 5 BRAO

Eine Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt ist zu versagen, wenn der Anwalt nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers, einer Versicherung, tätig wird. Dies ist der Fall, wenn er arbeitgeberfremde Ansprüche rechtlich und wirtschaftlich prüft und lediglich Deckungszusagen (oder Zahlungen) der Versicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer bzw. deren Ablehnung durch die Versicherung im Raum stehen, nicht aber Zahlungen des Arbeitgebers an den Versicherungsnehmer.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Anwaltsgerichtshofs vom 29. Juni 2018 abgeändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 15. September 2017 wird aufgehoben.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten beider Rechtszüge je zur Hälfte.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 46 Abs. 5; GewO § 34d Abs. 1 S. 4;

Gründe

I.