BGH - Beschluss vom 30.03.2021
VIII ZB 37/19
Normen:
ZPO § 169 Abs. 2 S. 1; ZPO § 317 Abs. 1; ZPO § 517;
Fundstellen:
AnwBl 2021, 423
FamRZ 2021, 1139
MDR 2021, 830
MDR 2021, 856
MMR 2021, 634
ZInsO 2021, 1700
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 86 O 58/18
OLG Köln, vom 08.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 8/19

Klage zwischen Arzneimittelherstellerin und Exporteurin auf Feststellung wer Trägerin der gesetzlichen Preisreduzierungen im griechischen Gesundheitswesen ist; Verantwortung des Rechtsanwalts für die fristgerechte Versendung von Schriftstücken durch das Kanzleipersonal unter Verwendung der korrekten Faxnummer

BGH, Beschluss vom 30.03.2021 - Aktenzeichen VIII ZB 37/19

DRsp Nr. 2021/7882

Klage zwischen Arzneimittelherstellerin und Exporteurin auf Feststellung wer Trägerin der gesetzlichen Preisreduzierungen im griechischen Gesundheitswesen ist; Verantwortung des Rechtsanwalts für die fristgerechte Versendung von Schriftstücken durch das Kanzleipersonal unter Verwendung der korrekten Faxnummer

a) Ein Rechtsanwalt ist hinsichtlich der fristwahrenden Übermittlung von Schriftsätzen gehalten, durch geeignete organisatorische Vorkehrungen, insbesondere durch entsprechende allgemeine Anweisungen an das Büropersonal, sicherzustellen, dass Fehlerquellen im größtmöglichen Umfang ausgeschlossen sind und gewährleistet ist, dass - anhand einer nochmaligen Überprüfung der Faxnummer des angeschriebenen Gerichts entweder vor der Versendung oder mit dem Sendebericht anhand einer zuverlässigen Quelle - bei der Adressierung die zutreffende Faxnummer verwendet wird.b) Zu einer von der Kanzleisoftware fehlerhaft eingesetzten Faxnummer des erstinstanzlichen Gerichts anstelle des zuständigen Berufungsgerichts.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. April 2019 aufgehoben.