FG Hessen - Urteil vom 30.01.2006
7 K 2467/01
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 1;

Klagebefugnis einer Bruchteilsgemeinschaft; Wegfall der Steuerfreiheit eines Entnahme- oder Veräußerungsgewinn nach § 52 Abs. 15 S. 8 Nr. 2 EStG bei zeitweiligen Vermietung der an sich begünstigten Wohnung; Erbengemeinschaft; Grundstücksgemeinschaft; Unzulässigkeit; Klageerhebung; Klagebefugnis; Bruchteilsgemeinschaft; Nutzungswertbesteuerung; Steuerfreiheit; Übergangsregelung; Nutzungsänderungen; Veräußerungsgewinn

FG Hessen, Urteil vom 30.01.2006 - Aktenzeichen 7 K 2467/01

DRsp Nr. 2010/1146

Klagebefugnis einer Bruchteilsgemeinschaft; Wegfall der Steuerfreiheit eines Entnahme- oder Veräußerungsgewinn nach § 52 Abs. 15 S. 8 Nr. 2 EStG bei zeitweiligen Vermietung der an sich begünstigten Wohnung; Erbengemeinschaft; Grundstücksgemeinschaft; Unzulässigkeit; Klageerhebung; Klagebefugnis; Bruchteilsgemeinschaft; Nutzungswertbesteuerung; Steuerfreiheit; Übergangsregelung; Nutzungsänderungen; Veräußerungsgewinn

1. Bei einer Bruchteilsgemeinschaft können zur Vertretung berufene Geschäftsführer Klage gegen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erheben, wenn diese von allen Miteigentümern zur Klageerhebung legitimiert sind. 2. Die Steuerfreiheit eines Entnahme- oder Veräußerungsgewinn nach § 52 Abs. 15 S. 8 Nr. 2 EStG setzt voraus, dass die entnommene oder veräußerte Wohnung in 1986 der Nutzungswertbesteuerung unterlegen hat und dass bezüglich der Anwendung der Nutzungswertbesteuerung bis zum Entnahme- oder Veräußerungszeitpunkt keine Änderung eingetreten ist, die die Nutzungswertbesteuerung ausschließt.